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   BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88   

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BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88 (https://dejure.org/1990,1698)
BSG, Entscheidung vom 19.04.1990 - 1 RA 35/88 (https://dejure.org/1990,1698)
BSG, Entscheidung vom 19. April 1990 - 1 RA 35/88 (https://dejure.org/1990,1698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht - Befreiung - Kindererziehung - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ausschluß von Kindererziehungszeiten während der Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des Zweiten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 288
  • FamRZ 1990, 1346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 58/89

    Ausschluß vor 1921 geborener Pflegemütter von einer Kindererziehungsleistung

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Entgegen ihrer unzutreffenden Bezeichnung als "Leistung für Kindererziehung" ist anspruchsauslösender Tatbestand für die Gewährung der ausschließlich leiblichen Müttern (dazu Urteil des BSG vom 29. März 1990 - 4 RA 58/89 -) zustehenden Leistung nicht die Erziehung eines Kindes während der ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats seiner Geburt, sondern allein dessen Lebendgeburt, so daß die so bezeichnete "Leistung für Kindererziehung" einer vor dem 1. Januar 1921 geborenen leiblichen Mutter auch dann zu gewähren ist, wenn sie das Kind während der ersten zwölf Monate nach Ablauf des Monats seiner Geburt nicht erzogen hat, etwa weil es vor dem Ende dieses Zeitraums adoptiert worden oder verstorben ist.
  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende und auch den Gesetzgeber bindende Willkürverbot bedeutet, daß bei der Auswahl der Tatbestände, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß, dh nach Gesichtspunkten, die sich aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhaltes ergeben, in diesem Sinne also nicht "willkürlich" zu verfahren ist (BVerfGE 80, 109, 118 mwN).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl ua BVerfGE 78, 232, 247 = SozR 5850 § 14 Nr. 11 S 20; BVerfGE 79, 87, 98 = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S 156; BVerfGE 79, 106, 121f; jeweils mwN).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl ua BVerfGE 78, 232, 247 = SozR 5850 § 14 Nr. 11 S 20; BVerfGE 79, 87, 98 = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S 156; BVerfGE 79, 106, 121f; jeweils mwN).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl ua BVerfGE 78, 232, 247 = SozR 5850 § 14 Nr. 11 S 20; BVerfGE 79, 87, 98 = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S 156; BVerfGE 79, 106, 121f; jeweils mwN).
  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Die Klägerin begehrt die "Vormerkung" (Anerkennung, Feststellung) von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 außerhalb eines Leistungsverfahrens (zum Rechtscharakter eines solchen "Vormerkungsbescheides" vgl ua BSGE 56, 165, 169 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 6 S 15 ff; BSGE 58, 49, 51 ff = SozR aaO Nr. 15 S 39 ff; BSGE 61, 223, 225 = SozR aaO Nr. 28 S 89 f).
  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Die Klägerin begehrt die "Vormerkung" (Anerkennung, Feststellung) von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 außerhalb eines Leistungsverfahrens (zum Rechtscharakter eines solchen "Vormerkungsbescheides" vgl ua BSGE 56, 165, 169 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 6 S 15 ff; BSGE 58, 49, 51 ff = SozR aaO Nr. 15 S 39 ff; BSGE 61, 223, 225 = SozR aaO Nr. 28 S 89 f).
  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 2/86

    Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit - Neufeststellung - Rücknahme einer

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Die Klägerin begehrt die "Vormerkung" (Anerkennung, Feststellung) von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 außerhalb eines Leistungsverfahrens (zum Rechtscharakter eines solchen "Vormerkungsbescheides" vgl ua BSGE 56, 165, 169 ff = SozR 1300 § 45 Nr. 6 S 15 ff; BSGE 58, 49, 51 ff = SozR aaO Nr. 15 S 39 ff; BSGE 61, 223, 225 = SozR aaO Nr. 28 S 89 f).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.1988 - L 10 An 678/87

    Rentenversicherung; Ausschluß; Beamter; Anrechnung; Kindererziehungszeiten;

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Die Regelung ist durch sachbezogene und einleuchtende Gründe gerechtfertigt (ebenso für den Ausschluß der Beamten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 1988 - L 10 An 678/87 - = SGb 1988, 498 LS).
  • BSG, 26.09.1972 - 12 RJ 166/71

    Versicherungspflicht - Befreiung - Verzicht

    Auszug aus BSG, 19.04.1990 - 1 RA 35/88
    Ein solcher Verzicht ist zunächst unzulässig gewesen (vgl BSGE 34, 277, 278 ff = SozR Nr. 1 zu Art. 2 § 1 des 2. RVÄndG vom 23.12.1966).
  • BSG, 27.06.1991 - 4 RA 5/91

    Befreiung von der Versicherungspflicht und Anrechnung von Kindererziehungszeiten

    Dies sei auch nicht verfassungswidrig (Hinweis auf das Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19. April 1990 in: BSGE 66, 288SozR 3-2200 § 1251a Nr. 1).

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. April 1990 (BSGE 66, 288, 292 f. = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 1) meint, die Motive zu Art. 2 Nr. 8 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), durch das § 28a AVG eingefügt worden ist, sprächen für den Ausschluß auch der übergangsrechtlich Befreiten von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, kann der Senat dem nach Durchsicht der Gesetzesmaterialien nicht beipflichten:.

    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat von derjenigen des 1. Senats des BSG im Urteil vom 19. April 1990 (1 RA 35/88; BSGE 66, 288SozR 3 - 2200 § 1251a Nr. 1) ab.

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 40/90

    Versicherungszeit der Kindererziehung bei Pflegeeltern

    § 28a AVG und - worauf der 1. Senat des BSG bereits hingewiesen hat (Urteil vom 19. April 1990, 1 RA 35/88, zur Veröffentlichung vorgesehen) - die Regelung über die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 61 ff. des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG) dienen der Abrundung dieses Sachprogramms (Förderung der Zuwendung zum Kind in dessen erster Lebensphase).

    Lediglich bei der Leistung für Kindererziehung (§§ 61 ff. AnVNG) ist der leistungsauslösende Tatbestand nur aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Beweisprobleme bei derart weit zurückliegenden Sachverhalten auf die Lebendgeburt grundsätzlich im Inland beschränkt worden (Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. April 1990 - 1 RA 35/88, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 30.04.1991 - 4 RA 29/90

    Ausschluß der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Widerruf der Befreiung

    Mit der Begrenzung auf die Personen, die wegen und während der Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungs- oder Versorgungssystem von der Versicherungspflicht befreit sind, wird auch das sonst schwer verständliche Ergebnis vermieden, denjenigen Personen Kindererziehungszeiten zuzubilligen, die nie vorher (möglicherweise auch nicht danach) eine Verbindung zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten, sie aber denjenigen zu versagen, die sich aus einem vom Gesetz als wichtig angesehenen Grund, und zwar nicht notwendig auf Dauer, von der Versicherungspflicht haben befreien lassen (aA Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts -BSG-vom 19. April 1990 - 1 RA 35/88 = BSGE 66, 288 unter Hinweis auf Kommentarstellen - S 290 - und bei der verfassungsmäßigen Prüfung mit der Begründung, daß es im Falle einer Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Beschäftigung beim Ehegatten aufgrund Fehlens eines Bedürfnisses nach eigenständiger sozialer Absicherung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfe - S 292).

    Für die Bejahung dieser Frage, die der 1. Senat des BSG in dem erwähnten Urteil vom 19. April 1990- 1 RA 35/80 - (BSGE 66, 288, 290) ausdrücklich offen gelassen hat, scheint zu sprechen, daß ein vorangegangener Verzicht Abs. 4 des § 28a AVG schon tatbestandsmäßig ausschließt, so daß die dort geregelte Ausnahme von der Ausnahme "es sei denn, daß ... verzichtet worden ist") ins Leere gehen müßte.

  • BSG, 26.09.1991 - 1 RA 73/90

    Vormerkung einer Versicherungszeit der Kindererziehung - Erziehung eines

    § 28a AVG und - worauf der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits hingewiesen hat (Urteil vom 19. April 1990 - 1 RA 35/88 = BSGE 66, 288 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 1) - die Regelung über die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 61 ff des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG) dienen der Abrundung dieses Sachprogramms (Förderung der Zuwendung zum Kind in dessen erster Lebensphase).

    Lediglich bei der Leistung für Kindererziehung (§§ 61 ff AnVNG) ist der leistungsauslösende Tatbestand nur aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Beweisprobleme bei derart weit zurückliegenden Sachverhalten auf die Lebendgeburt grundsätzlich im Inland beschränkt worden (Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. April 1990 - aaO).

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 53/87

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von

    Die "Leistung für Kindererziehung" nach den durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) in Art. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) eingefügten §§ 62 bis 67 ist nicht als Bestandteil der Rente, sondern als Geldleistung eigener Art ausgebildet, die lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen wie eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, dh speziell bei Rentenbezug wie ein Zuschlag zur Rente bzw Hinterbliebenenrente, behandelt wird und demgemäß auch zur Vervollständigung in den rentenversicherungsrechtlichen Leistungskatalog des § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I als Buchst g aufgenommen ist (vgl zum Leistungsgrund Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. April 1990 - BSGE 66, 288 = SozR 3 - 2200 § 1251a Nr. 1).
  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 87/89

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Unabhängig davon hat im übrigen der 1. Senat des BSG in dem Urteil vom 19. April 1990 (BSGE 66, 288 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 1) entschieden, daß die Nichtberücksichtigung einer Kindererziehungszeit während der Befreiung von der Versicherungspflicht (dort nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 23. Dezember 1966, BGBl I 745) nicht gegen das GG verstößt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2003 - L 3 RA 1/03

    Rentenversicherung

    Dass dann gleichwohl die Versichertengemeinschaft durch eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung einstehen soll, erscheint nicht gerechtfertigt oder verfassungsrechtlich gar geboten (BSG, Urteil vom 19. April 1990, Az.: 1 RA 35/88; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1988, Az.: L 10 An 678/87).
  • BSG, 30.01.1991 - 4 BA 144/90

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Voraussetzung für

    Diese Begründung, in der lediglich die materiell-rechtliche Auffassung der Klägerin skizziert ist, genügt den vorgenannten Erfordernissen in keiner Weise: ua fehlt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 19. April 1990 (1 RA 35/88), auf das die Klägerin durch das Landessozialgericht hingewiesen worden ist.
  • SG Düsseldorf, 26.01.2006 - S 27 RA 189/03

    Rentenversicherung

    Die Befreiung von der Versicherungspflicht während der Zeit der Kindererziehung schließt deren Berücksichtigung als Versicherungszeit aus (BSG - 1 RA 35/88 - vom 19.04.1990).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2002 - L 1 RA 26/01
    Dabei ist auf das beamtenrechtliche Versorgungssystem insgesamt - und nicht auf die jeweilige konkrete Ausgestaltung und einen Vergleich mit dem Schutzumfang der gesetzlichen Rentenversicherung - deshalb abzustellen, weil die Beamtenversorgung eine eigenständige und vollständige Absicherung für die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes bietet und weil es einfacher und sachgerechter erscheint, etwaige Mängel innerhalb des Systems der Beamtenversorgung zu beheben als durch eine Auffangzuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl zum Ganzen BSG?Urteile vom 19. April 1990, Az: 1 RA 35/88, SozR 3-2200 § 1251 a RVO und vom 27. Juni 1991, Az: 4 RA 5/91, jeweils zu Fällen der Anrechnung einer KEZ bei Befreiung von der Versicherungspflicht; zur letztgenannten Entscheidung auch Niesel, Anm in SGb 1992, Seite 83/84; zu den seit dem 1. Januar 1986 geltenden - bundesrechtlichen - Regelungen über die Ruhegehaltsfähigkeit des Erziehungsurlaubs sowie die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages ab dem 1. Januar 1992 vgl Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Band I, § 6 BeamtVG, Erläuterungen 6/6 und 6/7).
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